Strafregisterauszüge, Bescheinigungen über anhängige Strafverfahren - auf Antrag öffentlicher Verwaltungen
- Strafregisterauszüge:Öffentliche Verwaltungen und Betreiber öffentlicher Dienste sind gemäß Artikel 28 D.P.R. 313/2002 berechtigt, Strafregisterauszüge über volljährige Personen einzuholen. Hierzu ist ein mit entsprechender Begründung versehener schriftlicher Antrag erforderlich. Für eine Erfassung sämtlicher Strafregistereintragungen, die in Bezug auf eine bestimmte Person vorliegen, ist ein allgemeiner Auszug gemäß Artikel 28 Abs. 3 D.P.R. 313/2002 zu beantragen, aus dem alle rechtskräftigen Verurteilungen genau ersichtlich sind, minderjährige Verurteilte ausgenommen. Wenn es sich um eine Person mit italienischer Staatsangehörigkeit handelt, bescheinigt dieser Auszug auch, ob Strafregistereintragungen auf europäischer Ebene vorliegen. Es gibt auch einen eigenen Strafregisterauszug für Wahlzwecke (Artikel 29 D.P.R. 313/2002). Dieser bescheinigt nur, ob bzw. welche Eintragungen enthalten sind, die sich auf das Wahlrecht der betreffenden Person auswirken.
- Bescheinigung über anhängige Strafverfahren: Damit wird bescheinigt, ob gegen eine Person Strafverfahren anhängig sind. Solange das nationale Register der anhängigen Strafverfahren nicht freigeschaltet ist, werden darin die auf Provinzebene anhängigen Strafverfahren bescheinigt, die Ausstellung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht.
- Auszug über Eintragungen im Register der im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen verhängten Verwaltungsstrafen: Damit wird bescheinigt, ob bzw. welche rechtskräftigen Gerichtsverfügungen vorliegen, mit denen gegen eine bestimmte juristische Person bzw. Personenvereinigung Verwaltungsstrafen im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2001 verhängt wurden.
- Bescheinigung über Eintragungen im Register der anhängigen Strafverfahren mit Vorwurf von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des ges.-vertr. Dekrets Nr. 231/2001: Damit wird bescheinigt, ob auf lokaler Ebene Strafverfahren anhängig sind, in denen einer bestimmten juristischen Person bzw. Personenvereinigung Ordnungswidrigkeiten im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2001 angelastet werden.