Die Bescheinigung kann beantragt werden:
- persönlich am Schalter, wobei Folgendes vorzulegen ist:
-
- ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- gültiges Ausweisdokument
- über eine bevollmächtigte Person am Schalter, wobei Folgendes vorzulegen ist:
-
- von der beauftragenden Person ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- von der beauftragenden Person ausgefüllte und unterschiebene Vollmacht
- gültiges persönliches Ausweisdokument
- Ablichtung eines gültigen Ausweisdokuments der beauftragenden Person
Die Vollmacht ist nicht übertragbar, wenn eine Ermächtigung zur Weiterübertragung fehlt. Die Vorweisung dieser Unterlagen ist für die Gewährleistung des Ermittlungsgeheimnisses und die Einhaltung des Datenschutzes unerlässlich.
Will man die Bescheinigung durch eine bevollmächtigte Person abholen lassen, so hat diese beim Schalter Folgendes vorzulegen:
-
- gültiges persönliches Ausweisdokument
- von der direkt betroffenen Person ausgefüllte und unterschriebene Vollmacht
- Ablichtung eines gültigen Ausweisdokuments der beauftragenden Person
- per Post, und zwar an folgende Anschrift: Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen – Schalter 2 – Gerichtsplatz 1 – 39100 Bozen.
Dabei ist Folgendes zu senden:
-
- ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Ablichtung eines gültigen persönlichen Ausweisdokuments
- ein mit der Anschrift der berechtigten Person versehener ausreichend frankierter Briefumschlag für die Rücksendung
Wenn der Name der Empfängerin bzw. des Empfängers anders lautet als der aus der Bescheinigung hervorgehende Name, wird die Bescheinigung nicht per Post zugeschickt.
- Beantragung durch die Verteidigung.
Erfolgt die Beantragung der Bescheinigung gemäß Artikel 335 StPO durch die dazu bestellte Verteidigung, hat sich das Mandat auf ein spezifisches Verfahren zu beziehen. Es hat genaue Angaben zu enthalten, die eine eindeutige Zuordnung zum entsprechenden verfahrensgegenständlichen Sachverhalt zulassen (Tatzeitpunkt, Tatort, ev. Strafantrag oder Anzeige der Mandantin bzw. des Mandanten etc.).
Hingegen können keine Anträge nach Art. 335 StPO von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten angenommen werden, die als Beleg für den Auskunftsanspruch nur ein generelles Verteidigungsmandat seitens der verletzten oder der beschuldigten Person vorlegen, aus dem keinerlei spezifizierende Angabe hervorgeht. Hierzu wird daran erinnert, dass sich das „Mandat und die eventuelle Wahl der Zustellungsanschrift im Sinne der Artikel 96 und 161 StPO auf ein eindeutig bestimmtes Verfahren beziehen müssen". Ist dies nicht der Fall, sind das Mandat und die Wahl der Zustellungsanschrift wegen fehlenden Bezugs als unwirksam zu betrachten. (Kass. 6. Strafkammer Urteil Nr. 34671 vom 23.04.2007 (hinterlegt am 13.09.2007) Rv 237426). Die Verteidigung muss daher für den Antrag um Auskunft nach Art. 335 StPO ein auf den spezifischen Fall bezogenes Mandat oder eine eigens ausgestellte Vollmacht ihrer Mandantin bzw. ihres Mandanten vorweisen können. Die eigens ausgestellte Vollmacht zur Beantragung der Mitteilung gemäß Art. 335 StPO gilt nicht als Verteidigungsmandat für die aus der auszustellenden Bescheinigung resultierenden Verfahren.